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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma LDS Ledererer Gebäudereinigung GmbH
1100 Wien, Rotenhofgasse 17
FN 870640k, UID Nr.: ATU 16024503
I. Grundlagen
Diese Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt mit
01.01.2007 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt neu
abgeschlossenen Verträge. Für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen
wurden, bleiben die bisherigen AGB in Geltung, soweit
diese nicht (schlüssig) durch die vorliegenden AGB ersetzt
werden. Mit widerspruchsloser Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung
oder sonst ausreichender Möglichkeit zur Kenntnisnahme
dieser AGB vor oder bei Vertragsabschluss bzw. (konkludente)
Zustimmung auch während bestehender Geschäftsverbindung
akzeptiert der Kunde diese Bedingungen.
Die LDS Lederer Gebäudereinigung GmbH wird im Folgenden
auch als "Auftragnehmer(in)" bezeichnet, der
jeweilige Vertragspartner auch als "Auftraggeber(in)" bezeichnet
oder "Kunde". Diese AGB gelten uneingeschränkt gegenüber
Unternehmen iS KSchG. Zwingende Schutznormen zu Gunsten
von Verbrauchern (KSchG) bleiben unberührt und ist
diesfalls die jeweilige Bestimmung der vorliegenden
AGB gegenüber
dem Verbraucher gesetzeskonform auszulegen. Bei Unwirksamkeit
einzelnder Punkte dieser Bestimmungen bleiben die übrigen
Bestimmungen in Kraft. Unwirksame Bestimmungen sind so
zu ergänzen und auszulegen, dass der ursprünglich beabsichtigte
Zweck dieser Bestimmung nur soweit abgeändert wird, dass
eine gesetzeskonforme Vereinbarung vorliegt.
II. Geltung der AGB
Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen
ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und
sind erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung verbindlich.
Unsere Angestellten sind nicht befugt Zusatzleistungen
oder Entgeltminderungen gegenüber bestehenden Vereinbarungen
verbindlich zu vereinbaren oder zuzusagen.
Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen
wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Schriftliche Individualvereinbarungen gehen
diesen Geschäftsbedingungen
vor.
III. Leistungs- und Qualitätsfeststellung, Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich;
Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Angebotsunterlagen
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor Abschluss
eines Vertrages sind wir nicht verpflichtet uns die örtlichen
Gegebenheiten im ail anzusehen, sondern dürfen für
Zwecke unserer Angebote übliche Verhältnisse und üblichen
Aufwand voraussetzen. Für Art und Umfang der Leistungen
ist allein der Inhalt des abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages
sowie unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Spätere
abänderungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung
wirksam. Für vorvertragliche Gespräche, Aussagen von
Vermittlern, Prospekte etc. übernehmen wir keine Haftung,
wenn dies nicht ausdrücklich und schriftlich Inhalt des
jeweiligen individuellen Vertrages geworden ist.
Ist für eine bestimmte vereinbarte Dienstleistung keine
nähere Leistungsbeschreibung angegeben, gilt eine
durchschnittliche und branchenübliche Qualität als
vereinbart. Umgekehrt wird auch vorausgesetzt, dass von Auftraggeberseite
die
üblichen Voraussetzungen (freier Zugang zur Liegenschaft,
übliche Anfahrtsmöglichkeit, keine besonderen oder unbekannten
Erschwernisse oder Gefahren, etc.) erbracht werden oder
anderenfalls dies vor Vertragsabschluss ausdrücklich
offen gelegt wird. Technische und gestalterische Abweichungen
von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen
und schriftlichen Unterlagen sowie Änderungen im Zuge
des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne
dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.
Bei Annahme des Vertrages wird die Kreditwürdigkeit unserer
Kunden vorausgesetzt. Tritt danach beim Kunden eine wesentliche
Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein oder
erfahren wir von einer bereits vor Annahme des Kaufvertrages
eingetretenen Vermögensverschlechterung nachträglich,
so sind wir berrechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
Vorauskasse zu verlangen.
IV. Berichterstattung / Mängelrüge
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich bereit die
Leistungen unseres Unternehmens nach Beendigung dieser
am selben Werktag abzunehmen und die Ordnungsgemäßheit
zu bestätigen. Sollte eine solche Abnahme nicht erfolgen,
so gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht,
wenn eine
Mängelrüge nicht unverzüglich, längstens
innerhalb von 3 Werktagen nach Leistungserbringung,
erfolgt. Ebenso wird vermutet, dass Schäden nicht durch
den Auftragnehmer verursacht wurden, wenn der jeweilige
Schaden nicht unverzüglich nach Art und Höhe dem Auftragnehmer
angezeigt wird.
Werden berechtigte Mängel reklamiert, so ist unser Unternehmen zur
Mängelbeseitigung verpflichtet. Kürzungen der Monatspauschale
auf Grund verspätet gemeler Mängel bzw. ohne Einräumung
einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel, dürfen
vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.
V. Übernahmeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter, welche
beim Auftragnehmer tätig sind weder während deren Tätigkeit
in unserem Unternehmen noch bis 6 Monate nach deren Ausscheiden
aus unserem Unternehmen abzuwerben und/oder zu beschäftigen.
Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der Auftraggeber
verpflichtet unserem Unternehmen eine Konventionalstrafe
in Höhe von € 10.000,- zu bezahlen. Weitreichende Ansprüche und
Forderungen unseres Unternehmens im Zusammenhang mit
der Abwerbung und/oder Beschäftigung bleiben hiervon
unberührt und können zusätzlich eingeklagt werden.
VI. Beendigung der Zusammenarbeit, Vertragsverlängerung
Die Vereinbarung zur Zusammenarbeit wird jeweils auf
einen bestimmten Zeitraum geschlossen. Dieser Zeitraum
wird ab dem Monatsersten nach Beginn der Zusammenarbeit
gezählt, sofern der Beginn der Zusammenarbeit nicht selbst
der Monatserste ist. Sollte die Vereinbarung nicht drei
Monate vor Ablauf der vereinbarten Periode schriftlich
beim Auftragnehmer gekündigt werden, so verlängert sich
die Zusammenarbeit automatisch ohne gesonderete Vereinbarung
um eine weitere Periode. Sollte eine Zeitangabe fehlen,
so zählen automatisch 12 Monate ab Beginn der Zusammenarbeit
als vereinbarte Periode. Ist der Auftraggeber Konsument
gilt folgendes: beträgt die vereinbarte Periode ein Jahr
oder einen längeren Zeitraum, so kann die Vereinbarung
frühestens zum Ablauf des ersten Jahres, danach zum Ablauf
jedes weiteren Halbjahres unter Einhaltung einer zweimonatigen
Kündigungsfrist gekündigt werden.
Zusätzlich kann der Auftraggeber die Vereinbarung mit
einer 3-monatigen Frist jeweils zum Monatsende aufkündigen,
wenn die vereinbarten Leistungen von unserem Unternehmen
trotz zumindest 2-maliger nachweislicher Abmahnung und
schriftlicher Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht
ordnungsgemäß erfüllt und wir unsere Verpflichtungen
vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigen. Einflüsse
wie Streik, Aussperrung usw. stellen keinen Grund zur
Kündigung dar, solche Einflüsse stellen die Vereinbarung
vorübergehend ruhend.
Unser Unternehmen ist zur fristlosen Auflösung der Zusammenarbeit
berechtigt, wenn der Auftraggeber mit 2 oder mehr Monatspauschalen
im Rückstand ist.
In jedem Falle ist eine Kündigung schriftlich auszusprechen.
VII. Preise / Fälligkeit
Die angebotenen Preise basieren jeweils auf den aktuellen
Lohn- und Preisgefüge des Monates, in dem das Angebot
gelegt wird. In den Angebotspreisen sind, wenn dies nicht
ausdrücklich anders angeführt ist, sämtliche Lohnkosten,
sowie die üblichen und vorhersehbaren Kosten für Reinigungschemie,
Hilfsmittel, Geräte und Maschinen enthalten. Dies gilt
nicht für Regieleistungen.
Für Leistungen, die außerhalb der Normalarbeitszeit liegen,
werden Zuschläge von 50% bzw. 100% (an Sonn- und Feiertagen
und während der Nacht -20.00 Uhr bis Folgetag 6.00 Uhr
früh) verrechnet. Sind die gesetzlichen Zuschläge für
Überstunden der eingesetzten Arbeitskräfte jedoch höher,
werden diese Zuschläge verrechnet.
Bei Beauftragung zum Abtransport und Entsorgung von Abfällen aller
Art werden auf Grund der sich ständig verändernden
Kostenstruktur und der Art der Abfälle die Kosten immer
gesondert in Rechnung gestellt.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen
ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Soweit nicht
anders angegeben, sind Zahlungen längstens innerhalb
von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa ohne jeden
Abzug zu leisten. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt,
wenn wir über den Betrag verfügen können. Wir sind berechtigt,
trotz anders lautender Bestimmungen/Widmungen des Kunden
Zahlungen nach eigenem Ermessen, insbesondere auch zunächst
auf ältere Schulden, anzurechnen. Sind bereits Kosten
und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die
Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung
anzurechnen. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt,
von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von
10% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen
Nationalbank sowie alle notwendigen Kosten der zweckentsprechenden
(gerichtlichen und außergerichtlichen) Rechtsverfolgung
zu verlangen.
Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein
oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit
des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt,
die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Alle gewährten
Rabatte, Skonti, Raten und sonstige Vergünstigungen werden
dadurch hinfällig. Weiters sind wir berechtigt, weitere
Leistungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch
aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückzuhalten
oder abzulehnen und die Vorauszahlungen der Leistungen
zu verlangen.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder
Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nicht berechtigt, es sei denn diese werden
von uns ausdrücklich anerkannt.
VIII. Leistungsumfang / Leistungserbringung
Der vereinbarte Preis gilt nur für normale Verschmutzung.
Reinigungen nach Professionisten, Handwerkern, Umzügen
usw. sowie Entfernen von nichtwasserlöslichen Flecken
wie Teer, Lacke, Dispersion, Wachs usw., die nicht mit
üblichen Allzweckreinigern entfernbar sind und mit Speziallösungsmitteln
behandelt werden müssen, sind von diesem Vertrag nicht
umfasst und müssen gesondert vereinbart und verrechnet
werden. Ebenso wird die Reinigung von Ekel erregenden
Verschmutzungen extra verrechnet.
Die Reinigung unterbleibt, wenn Verkehrsflächen im Zuge
des routinemäßigen Reinigungsdurchganges durch abgestellte
Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände nicht begehbar sind.
Hieraus erwächst dem Auftraggeber kein Anspruch auf Preisreduktion.
Ebenso ist keine Preisreduktion bei einer vorübergehenden Flächeneinschränkung auf
Grund von Bauarbeiten, Aufgrabungen etc. möglich.
Im Falle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs,
extreme Schneemengen, kann eine termingerechte Leistungserbringung
nicht gewährleistet werden. Verzögerungen der Leistungserbringung
in Folge höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber
nicht zu einer Reduktion des Entgelts.
IX. Preisänderungen
Die Preise sind veränderlich, wenn ein Beschluss der
"Unabhängigen Schiedskomission beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten" dies genehmigt.
Sollte es die Unabhängige Schiedskomission nicht mehr
geben, so sind diese Preise an eine Nachfolgeinstitution
gebunden, die die Empfehlungen der Fachinnung prüft und
freigibt. Sollten sich diese Kommissionen für Aufträge
welche nach einem bestimmten Datum geschlossen wurden
für nicht zuständig erklären, so gilt folgende Regelung:
Die Preisbasis bil der Verbraucherpreisindex 2005.
Für die Berechnung wird jeweils der auf dieser Basis
erhobene Wert im Monat der Angebotslegung herangezogen.
Die Preise werden jeweils zum 1. Jänner des Folgejahres
mit dem Prozentsatz der Differenz seit der vorherigen Erhöhung
oder Senkung angeglichen. Es findet eine jährliche Anpassung
jeweils im April mit der für Jänner dieses Jahres verlautbarten
Indexzahl statt. Dies gilt auch für alle Regieleistungen
und -stundenlöhne.
X. Objektinformationen
Der Auftraggeber verpflichtet sich unser Unternehmen
vor Aufnahme der Tätigkeit sämtliche vorhandene technische
Einrichtungen, welche im Zuge unserer Tätigkeit betroffen
sind, zu instruieren und auf mögliche Gefahrenquellen
hinzuweisen.
Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet unserem Unternehmen
jede Änderung hinsichtlich der Adresse, der Straßenbezeichnung
und/oder Hausnummerbezeichnung der betreuten Liegenschaft
unverzüglich bekannt zu geben.
Es wird unserem Unternehmen gestattet in der betreuten
Liegenschaft eine Hinweistafel anzubringen, wo der Name
unseres Unternehmens sowie die Telefonnummer angeführt
ist, um den Nutzern der Liegenschaft das Erreichen unseres
Unternehmens im Bedarfsfall zu ermöglichen
XI. Erreichbarkeit des Objektes
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Zutritt zum Objekt
zum Zwecke der Erfüllung unserer Dienstleistungen für
unsere Mitarbeiter ohne Verzögerung zu ermöglichen. Dies
kann durch Übergabe der notwendigen Schlüssel oder durch
nominieren einer Person, welche den Zutritt ermöglicht,
erfolgen. Stehzeiten auf Grund nicht zugänglicher Räumlichkeiten
werden in Rechnung gestellt bzw. werden diese Räumlichkeiten
im Zuge dieser Reinigung vernachlässigt. Der Auftraggeber
hat dem Auftragnehmer den Zugang zu allen Gebäude- bzw.
Grundstücksflächen und -teilen, welche Teil des Diensleistungsvertrages
sind, ungehindert und gefahrlos zu ermöglichen, anderenfalls
die Reinigung unterbleibt, ohne dass daraus Ansprüche
auf Entfall oder Minderung des Entgeltes bestehen.
XII. Haftung des Auftraggebers
Dieser Vertrag ist von Seiten des Auftraggebers an seine
Rechtsnachfolger zu überbinden. Im Falle der Veräußerung
der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet
der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände
und alle künftigen Forderungen aus dem Vertrag bis zu
einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger (mit
Zustimmung des Auftragnehmers bei Einzelrechtsnachfolge)
oder einer ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages.
Bei einer Mehrheit von Hauseigentümern haften alle für
Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand.
Für den Fall, dass der Hausverwalter Namen, Beruf und
Anschrift der Hauseigentümer bei Vertragsabschluss nicht
bekannt gibt, haftet der Hausverwalter neben den Eigentümern
als Bürge und Zahler, wenn nicht eindeutig erkennbar
ist, dass der Hausverwalter im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung den Vertrag abschließen wollte.
XIII. Haftung des Auftragnehmers
Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren
Schaden begrenzt. Der Ersatz für leichte Fahrlässigkeit
sowie generell von entgangenem Gewinn ist jedenfalls
ausgeschlossen. Entsteht ein Schaden auf Grund mangelnder
Information oder Einweisung im Objekt, so besteht für
unser Unternehmen keine Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung.
Besteht eine Versicherungsdeckung für den eingetretenen
Schaden, ist unsere Haftung betraglich auf die Versicherungssumme
beschränkt. Für Kosten, die im Falle eines Verlustes
von an uns übergebene Schlüssel über die Kosten des Nachschlüssels
hinausgehen, wird keine Haftung übernommen.
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung,
aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo)
und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als
auch gegen unsere Erfüllungs-, Besorgungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der
Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt
wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung,
die den Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern
soll.
XIV. Allgemeines
Es gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer alle in
dieser Vereinbarung beschriebenen Leistungen ohne weitere
gesonderte Rücksprache an Partnerfirmen weitergeben kann,
was jedoch die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber
in keiner Weise schmälert.
Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches
Recht anzuwenden. Zuständig ist, soweit nicht zwingende
Gerichtsstände vorliegen (zB KSchG), ausschließlich das
nach dem Sitz der Auftragnehmerin örtlich zuständige Gericht
in Wien.